Gesetze und Verordnungen zur Energiepolitik
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz
In der Sitzung vom 03. März 2010 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Das EEG, das am 01.01.2009 in Kraft trat, soll um das Ziel erweitert werden, den Bereich der Solarenergie auszubauen und damit gleichzeitig sinkende Vergütungen und Kosten sicherzustellen. Nun muss diese Formulierungshilfe noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Regelungen sollen zum 1. Juli 2010 in Kraft treten.
Die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Ändeurng des EEG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Der Zweck. des Energiewirtschaftsgesetzes, das am 13. Juli 2005 in Kraft trat, ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient des Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas. Der mit diesem Gesetz verfolgte Zweck besteht in der Umsetzung und Durchführung des europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leistungsgebundenen Energieversorgung.
Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien
Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das am 21. Juli 2004 verabschiedet wurde, ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
Zuteilungsgesetz 2007
Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas -Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 vom 26. August 2004 dient der näheren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordernden Angaben und der Art der beizubringenden Nachweise sowie deren Überprüfung. Es umfasst auch allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen und Anforderungen zur Berechnung.
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ist am 5. Juli 2004 in Kraft getreten. Es dient der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie über das europäische Handelssystem mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen.
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
EU-Emissionshandels-Richtlinie
Die Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates enthält die Vorgaben für den europäischen Emissionshandel. Im Anhang findet sich ein Katalog der emissionshandelspflichtigen Anlagenkategorien, d. h. die Festsetzung, welche industrie- und energiewirtschaftlichen Tätigkeiten in den Emissionshandel einbezogen sind.
Die EU-Emissionshandels-Richtlinie
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Das am 1. April 2002 in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz hat bis zum Jahr 2010 die Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von mindestens 20 Millionen Tonnen zum Ziel. Vorgesehene Maßnahmen sind der befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz
Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, die am 1. Februar 2002 in Kraft trat, dient der verstärkten Energieeinsparung bei Gebäuden. Für Neubauten wird der Energiebedarf gegenüber dem alten Standard um etwa 30 % gesenkt; auch für den Gebäudebestand sind energetische Verbesserungen, insbesondere bei baulichen Änderungen und zur Heizungserneuerung, vorgesehen. Die Verordnung stützt sich im wesentlichen auf europäisch harmonisierte technische Normen.
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
Diese Verordnung vom 21. Juni 2001 regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
Die Biomasse-Verordnung
Kyoto-Protokoll
Das Kyoto-Protokoll, benannt nach dem Ort der Konferenz Kyōto in Japan, ist das 1997 beschlossene Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) der Vereinten Nationen für den Klimaschutz. Es schreibt verbindliche Ziele für die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen fest. Die Vertragsstaaten haben das Ziel, ihre Emissionen bis zum Jahre 2012 um durchschnittlich 5,2 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken. Dabei haben die einzelnen Länder unterschiedliche Vorgaben, die vor allem von ihrer wirtschaftlichen Entwicklung abhängen.
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
Das Energieeinsparungsgesetz schreibt einen energiesparenden Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden vor und wurde im Juli 1976 ausgefertigt.
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie
Zweck des 1959 in Kraft getretenen Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ist es, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektizität geordnet sicherzustellen und vor den Gefahren der Kernenergie und ihrer Strahlung zu schützen. Das Gesetz ist die Grundlage für die Genehmigung von Atomanlagen jeglicher Art.
